Art. 1
Die Männerriege Frick ist eine selbständige Riege des Turn- und Sportvereins (TSVF) Frick mit eigener Verwaltung , Rechten und Pflichten. Sie ist auch Mitglied des Kreisturnverbandes Fricktal und der Aargauischen Männerturnvereinigung.
Art. 2
Die Männerriege Frick bezweckt die Förderung des Turnens und der Spiele. Sie ist bestrebt , den Altersstufen entsprechende Trainings- und Wettspielmöglichkeiten zu bieten.
Bestand und Organisation
Art . 3
Die Mitgliedschaft zur Riege wird mit der Beitragsleistung begründet.
Art. 4
Der Männerriege kann jeder beitreten. Antrag zur Aufnahme stellt der Vorstand.
Art. 5
Verdiente Mitglieder werden von der Beitragspflicht befreit und zu Freimitgliedern ernannt.
Art. 6
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Art. 7
Wer seinen finanziellen Verpflichtungen, trotz Mahnung, nicht nachkommt, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Über den Ausschluss entscheidet die GV.
Rechte und Pflichten
Art. 8
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten festgelegten Vorschriften sowie den Beschlüssen der Versammlung nachzukommen.
Art. 9
Der Besuch des Turn- und Spieltrainings und die Teilnahme an der Versammlung sind freiwillig.
Art. 10
Jedes Mitglied wird nach Eintritt in die Riege bei der Schweiz. Turnerhilfskasse versichert.
Art. 11
Die Mitglieder sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages und der Versicherungsprämie verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Organe der Männerriege
Art. 12
Organe der Männerriege sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Spielkommission
d) die Kontrollstelle
Generalversammlung
Art. 13
Oberstes Organ in allen Riegenangelegenheiten ist die Generalversammlung. Diese tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen. Ausserordentlicherweise dann, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangen.
Die schriftlichen Einladungen zur GV müssen mindestens 14 Tage vorher an die Mitglieder abgegeben werden.
Art. 14
Anträge zur Behandlung an der GV sind dem Obmann mindestens 7 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
Art. 15
Der ordentlichen GV obliegen die folgenden Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten, des Riegenleiters und der Spielkommission
c) Abnahme der Jahresrechnung und der Voranschläge
d) Mutationen / Ausschlüsse
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Festsetzung der Leiterentschädigung
g) Festlegung des Jahresprogramms
h) Wahl des Präsidenten (Obmann) und des Vorstandes
i) Wahl der Spielkommission
k) Kompetenzsumme des Vorstandes
l) Ernennungen
m) Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens
n) Statutenrevision
Art. 16
Die Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern mehr Vorschläge vorliegen
als Mandate zu besetzen sind.
Es entscheidet das absolute Mehr.
Art. 17
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden geheime Abstimmungen verlangen. Wiedererwägungsanträge bedürfen des absoluten Mehr.
Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann (Präsident)
b) dem Riegenleiter und Obmann - Stv.
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
e) dem Chef Spielkommission und Materialwart
Die Vorstandsmitglieder werden von der GV auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Art. 19
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
Art. 20
In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die Kompetenz der GV fallen. Diese Beschlüsse sind der nächsten GV zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 21
Der Obmann leitet die Riegengeschäfte, Vorstandssitzungen, Versammlungen und vertritt die Riege nach aussen, wie auch im Hauptvorstand des Turn- und Sportvereins Frick.
Der Riegenleiter leitet und überwacht den gesamten Turn- und Trainingsbetrieb. Er verpflichtet sich die nötigen Kurse zu besuchen. Als Obmann - Stv. vertritt er den Obmann im Verhinderungsfall.
Der Aktuar erledigt die Riegenkorrespondenz. An Versammlungen oder bei wichtigen Beschlüssen an Vorstandssitzungen verfasst er das Protokoll.
Der Kassier besorgt das ganze Kassenwesen und legt darüber jährlich Rechnung ab. Den Voranschlag stellt er jeweils auf die GV zusammen. Er ist verantwortlich, dass die Mitglieder bei der Turnerhilfskasse angemeldet werden.
Der Chef der Spielkommission ist verantwortlich für den administrativen Spielbetrieb. Er steht der Kommission vor und vertritt diese im Vorstand. Als Materialwart sorgt er für die gute Aufbewahrung der Turngeräte und des Spielmaterials.
Spielkommission
Art. 22
Die Spielkommission - bestehend aus 3 - 5 Mitgliedern - ist für den Spielbetrieb, insbesondere für den Faustball, verantwortlich. Sie stellt die einzelnen Mannschaften zusammen und entscheidet über die Teilnahme an Turnieren. Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen.
Kontrollstelle
Art. 23
Die von der GV gewählte Kontrollstelle ist verantwortlich für die gesamte Rechnungsführung der Riege. Ihr steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in das Kassenwesen der Riege zu nehmen. Über die Jahresrechnung stellt die Kontrollstelle - die aus zwei Mitgliedern besteht - Bericht und Antrag an die GV.
Finanzen
Art. 24
Die Einnahmen der Riege bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Vergabungen, Geschenken und den Erträgen aus Veranstaltungen.
Art. 25
Aus der Riegenkasse werden bestritten:
a) die ordentlichen Verwaltungskosten
b) die Beiträge und Versicherungen an den TSVF
c) die Beiträge an die Spielmannschaften und Festbesucher
d) die Beiträge für die Teilnahme an andern Veranstaltungen
e) die Auslagen für die Verbandsorgane
f ) die Leiterentschädigung
g) die Anschaffungen
Statutenrevision
Art. 26
Eine Revision der Statuten kann jederzeit durch die GV vorgenommen werden.
Schlussbestimmungen
Art. 27
Wird die Männerriege aufgelöst, so fällt das ganze Vermögen dem TSVF zur Verwaltung und Bereitstellung für eine Neugründung zu.
Diese Statuten wurden genehmigt anlässlich der GV vom 30. 1. 1976.
Der Obmann
Der Aktuar
Statuten-Änderung Artikel 11
Bestehende Fassung: Die Mitglieder sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages und der Versicherungsprämie verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Statuten Änderung Artikel 11
Neue Fassung: Die Mitglieder sind zur Bezahlung . des Jahresbeitrages und der Versicherungsprämie verpflichtet. Mitglieder, die das 75. Altersjahr erreicht haben, werden von der Zahlungspflicht befreit. Die Vorstandsmitglieder sowie die Freimitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.





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