Statuten

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I. NAME UND SITZ

Artikel 1

Die Männerriege Frick , gegründet am 30.März 1942, ist ein Verein im Sinne

von Art. 60 ff des ZGB .

Artikel 2

Rechtsdomizil der Männerriege ist die Gemeinde Frick.

II. ZWECK DES VEREINS

Artikel 3

Der Verein

  • pflegt das Turnen seiner ihm angehörenden Alters- und Fähigkeitsstufen
  • fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral

Artikel 4

Der Verein ist Mitglied

  • des Kreisturnverbandes Fricktal (KTVF)
  • des Aargauer Turnverbandes (Aarg. TV)
  • und über diese Verbände somit auch Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV)

III. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN

Artikel 5

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Turnende Mitglieder
  • Freimitglieder

Artikel 5.1

Turnende Mitglieder:

Nehmen aktiv am Turn- und Spielbetrieb wie am sonstigen Riegengeschehen teil.

Freimitglieder:

Freimitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlungernannt. Die Voraussetzungen werden im Artikel 9 umschrieben. Sie nehmen ebenfalls aktiv am sonstigen Riegengeschehen teil.

Artikel 6

Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austretende haben den Beitrag und die Versicherung für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Artikel 7

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des

Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Artikel 8

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 9

Ernannt werden können Mitglieder welche sich um den Verein ausser ordentlich verdient gemacht haben.

Übergangsbestimmung

Die bisherigen Freimitglieder (Stichdatum GV 2006) behalten ihren Status bei.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 10

Jedes Mitglied ist verpflichtet Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.

Artikel 11

Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Vorstands- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 12

Der Besuch des Turn- und Spielbetriebes und die Teilnahme an der Generalversammlung ist freigestellt.

Artikel 13

Alle Mitglieder verpflichten sich bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen.

V. ORGANE

Artikel 14

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung (GV)
  • Vorstand (VS)
  • Spielkommission (Spiko)
  • Revisoren

Generalversammlung

Artikel 15

Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.

Sie setzt sich zusammen aus den:

  • Turnenden Mitgliedern
  • Freimitgliedern
  • Revisoren

Artikel 16

Der GV obliegen folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Mutationen (Ein- und Austritte)
  • Genehmigung der Jahresberichte

Präsident (Obmann), Technischer Leiter (Riegenleiter) und Spielchef

  • Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und Erteilung der Décharge
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Leiterentschädigung
  • Genehmigung des Budgets inkl. Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • Genehmigung des Jahresprogramms und des Spielplans
  • Wahl des Präsidiums (Obmann) und der übrigen Mitglieder des Vorstandes (Aktuar, Kassier, Spielchef,

Technischen Leiter (Riegenleiter),

  • Beisitzer (Wirtschaftchef)
  • Wahl der Revisoren
  • Ernennung von Freimitgliedern / Ehrungen
  • Statutenrevisionen

Artikel 17

Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der GV schriftlich an das Präsidium einzureichen.

Artikel 18

Die Einladung zur Generalversammlung hat zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 19

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, verlangt werden.

Artikel 20

Sämtliche Turnende - und Freimitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Artikel 21

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird ( einfaches Mehr der Stimmenden).

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen (siehe Art. 38) und Auflösung/Fusion (siehe Art. 40), entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute -, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Vorstand

Artikel 22

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident (Obmann)
  • Technischer Leiter (Riegenleiter und Obmann - Stv.)
  • Aktuar
  • Kassier
  • Spielchef
  • Beisitzer (Wirtschaftchef)

Bei Stimmengleichheit hat der Obmann den Stichentscheid. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 23

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Leitung des Vereins gemäss Statuten
  • Gewährleistung des Turn- und Spielbetriebes
  • Vertretung nach Aussen
  • Führen der Buchhaltung

Artikel 24

Der Vorstand besammelt sich, wenn der Präsident (Obmann) oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es als notwendig erachtet.

Artikel 25

Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt

Spielkommission

Artikel 26

Die Spielkomission besteht aus drei bis fünf Mitglieder (Präsident (Obmann), Spielchef und der Mannschaftsführer. Sie ist für den Spielbetrieb (Faustball) verantwortlich. Sie stellt die einzelnen Mannschaften zusammen und entscheidet über die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren. Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen.

Revisoren

Artikel 27

Die zwei Revisoren werden an der Generalversammlung gewählt.

Artikel 28

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge.

VI. VERWALTUNG

Artikel 29

Über alle Vereinsversammlungen so wie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 30

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Wichtige Dokumente sind im Archiv aufzubewahren.

VII. FINANZEN

Artikel 31

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 32

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen des Vereinsvermögens
  • Gewinne von Veranstaltungen
  • freiwillige Beiträge und Schenkungen
  • Beiträge der Sponsoren

Artikel 33

Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus

  • Verbandsbeiträgen
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
  • Neuanschaffungen
  • weiteren, durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen, Ausgaben gemäss Budget
  • einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets, die jeweils alljährlich von der Generalversammlung zu beschliessen ist

Artikel 34

Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt maximal SFr. 100.-

Artikel 35

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ausgenommen (Siehe auch Artikel 11):

  • Freimitglieder
  • Mitglieder des Vorstandes

Artikel 36

Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen.

Artikel 37

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche, finanzielle Haftung der Mitglieder ist nur bis zu einem Mitgliederbeitrag mögich (siehe Artikel 34) Ausgenommen sind strafbare Handlungen.

VIII. REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderungen einzelner Artikel der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Eine Totalrevision der Statuten kann ebenfalls durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 39

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände.

Artikel 40

Die Auflösung/Fusion kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 41

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Gemeinde treuhändlerisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.

Artikel 42

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 30. Januar 1976.

Artikel 43

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Januar 2006 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Kreisturnverband Fricktal in Kraft.

Ort und Datum: Frick, den 27. Januar 2006

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